Textilkennzeichnung
Faserangabe nach der EU-Textilkennzeichnungsverordnung
Pflichtangabe auf Textilien: aus welchen Fasern das Produkt besteht, mit Anteilen in Prozent.
- Wer vergibt es?
- Niemand. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Angabe für Textilien vor, die für den Verkauf an Verbraucher bestimmt sind.
- Wer prüft?
- Die nationalen Behörden können die Angaben an jeder Stelle des Handels kontrollieren, zum Beispiel beim Zoll, in Lagern und in Geschäften.
- Was deckt es ab?
- Gilt für Produkte, die zu mindestens 80 Prozent ihres Gewichts aus Textilfasern bestehen
- Alle Fasern stehen mit ihrem Anteil in Prozent auf dem Etikett, in absteigender Reihenfolge
- Erlaubt sind nur die Faserbezeichnungen aus dem Anhang der Verordnung
- „100 %“, „rein“ oder „ganz“ darf nur stehen, wenn das Produkt aus einer einzigen Faser besteht
- Teile tierischen Ursprungs, die keine Textilfasern sind, müssen erkennbar angegeben sein
- Was sagt es nicht?
- Die Verordnung regelt nur die Fasern. Größe, Herkunftsland und Pflegehinweise schreibt sie nicht vor.
- Woran erkennst du es?
- Ein Etikett, das fest am Produkt angebracht ist, zum Beispiel eingenäht. Darauf stehen die Fasern mit Prozentangaben in der Amtssprache des Landes, in dem das Produkt verkauft wird.
- Offizielle Seite
- europa.eu
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, EU-Portal Your Europe (Stand 13.07.2026), EU-Kommission. Stand 09.10.2026.
- Zum Nachlesen:
- europa.eu
- single-market-economy.ec.europa.eu
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